Aktuelle Entwicklungen zum elektronischen Semesterapparat

Zum 01.03.2018 ist das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft getreten. Was bedeutet das für die Hochschullehre?

 

Vermutlich motiviert durch die bundesweite, beharrliche Weigerung der Hochschulen, dem von der VG Wort gewünschten Rahmenvertrag zur Einzelabrechnung von digitalisierten Lehrinhalten beizutreten, erfolgte im Juni 2017 der Regierungsentscheid zur ‚Einführung des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft‘. Das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) passierte im Juli 2017 den Bundesrat und ist - zunächst befristet auf fünf Jahre - zum 01.03.2018 in Kraft getreten. Nach etwa vier Jahren ist eine Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes geplant. Sodann wird entschieden, ob es zu einer Verstetigung der Regelungen kommt.

Im Gesetzgebungsverfahren besonders umstritten war der 'elektronische Semesterapparat', der bisher in § 52a UrhG geregelt war. Diese Vorschrift wurde aufgehoben und inhaltlich neu gefasst. Der Semesterapparat findet sich nun wieder in den Vorschriften der §§ 60a Abs. 1 UrhG (Lehre) und 60c Abs. 1 UrhG (Forschung). 

Welche Neuerungen gibt es?